Satzung der

1. Karnevalgesellschaft 1891

Klein Auheim e.V.

 

Stand: 29. März 2019

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen 1. Karnevalgesellschaft 1891 Klein-Auheim e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Hanau unter der Nummer VR 1342 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in 63456 Hanau (Klein-Auheim).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der karnevalistischen Tradition und des urwüchsigen Humors. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Durchführung von Fassnachtssitzungen, Kindersitzungen und Umzügen. Dazu gehört auch die Förderung der jeweiligen Bestandteile, z.B. Förderung des Gardetanzes, der Büttenreden, des Schauspiels oder des Chorgesangs.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Erklärung von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung niedergelegt.

 

§ 6 - Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden jeweils allein, im Verhinderungsfall durch den Kassierer bzw. den Schriftführer vertreten (§ 26 BGB).

Eine Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht begründet zu werden.

 

§ 8 - Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Jahr Vereinsmitglied sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 9 - Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 - Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern.

Kraft Amtes gehören dem erweiterten Vorstand der gewählte Vorstand, der Sitzungspräsident und die durch die Gruppen und Ausschüsse gewählten Vertreter an.

Kraft dieser Satzung gehört der Ehrenvorsitzende dem erweiterten Vorstand an.

Von der Mitgliederversammlung werden für die Zeit von zwei Jahren

 

  1. der zweite Kassierer,
  2. der zweite Schriftführer,
  3. der Pressewart und
  4. der Sachverwalter gewählt.

 

Ein Mitglied des erweiterten Vorstands bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands bestimmt der erweiterte Vorstand ein Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied des erweiterten Vorstands.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Gruppen und Ausschüssen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden mindestens vierteljährlich vom Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der erweiterte Vorstand selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

Über den Verlauf der erweiterten Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung des Ehrenvorsitzenden und besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
  2. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangt,
  3. drei Mitglieder des erweiterten Vorstands schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung per Brief, Email oder sonstiger elektronischer Nachrichtenübermittlung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

 

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Abstimmungen

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich einzeln durch Handzeichen. Verlangen mind. 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche und geheime Wahl, dann wird schriftlich und geheim gewählt. Bei Nichterreichen der für eine schriftliche Wahl erforderlichen Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Für die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Versammlungsleitung und die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge

 

  • zweiter Vorsitzender,
  • Kassierer,
  • Schriftführer,
  • zweiter Kassierer,
  • zweiter Schriftführer,
  • Pressewart
  • Sachverwalter.
  •  

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

Das Protokoll muss enthalten:

 

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • die Tagesordnung 
  • die gestellten Anträge,
  • das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen),
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

 

§ 12 - Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

 

§ 13 - Ehrungen

Voraussetzungen für Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften sind in der Ehrenordnung geregelt.

 

§ 14 – Vereinsvermögen

Die vom Vereinsvermögen angeschafften Gegenstände, wie Musikinstrumente, Noten, Kleidung usw. gehören ausschließlich dem Verein und sind demzufolge pfleglich zu behandeln. Das mutwillige Beschädigen, Zerstören oder Verlieren von Vereinsvermögen wird den betreffenden Mitgliedern in Rechnung gestellt. Eine Vergabe von Sachgegenständen innerhalb der Gruppen wird mit Unterschrift bestätigt und von dem jeweiligen Gruppenführer in einer Aufstellung geführt.

 

§ 15 – Auftritte der Gruppen

Alle öffentlichen Auftritte bzw. Veranstaltungen erfordern die Genehmigung des Vorstandes. Die dadurch erwirtschafteten Mittel sind mit dem Verein abzurechnen. Kopien von Verträgen sind dem Vorstand vorzulegen. Der Schriftverkehr mit den jeweiligen Vertragspartnern wird nur über den Vorstand abgewickelt.

 

§ 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei der mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen und 4/5 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen, beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

63456 Hanau, Klein-Auheim den 29. März 2019